7/15 BVD 120/2019/57 Beschwerdeführer bringt hier zu Recht vor, dass die Gemeinde diesen Aufwand mit der Pauschale von Fr. 2'400.– gemäss Ziffer 5.15 der Wiederherstellungsverfügung in Rechnung gestellt hat. Dieser Aufwand kann daher nicht noch einmal verrechnet werden. Im Gegenzug ist der Betrag von Fr. 2'400.– nicht vom Total der Kosten der Ersatzvornahme abzuziehen.