c) Die Gemeinde stellte gemäss Schreiben vom 1. November 2019 insgesamt 11.4 Stunden für Aufwendungen in Rechnung, welche vor dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 angefallen sind. Gleichzeitig zieht sie in der angefochtenen Verfügung die Kosten der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 von Fr. 2'400.– vom Gesamtbetrag ab. Der 12 Beilage 24 der Gemeinde 13 Beilage 25 der Gemeinde 14 Beilage 28 der Gemeinde 15 Gebührenreglement der Gemeinde Heimiswil vom 8. Dezember 2001 und Gebührentarif der Gemeinde Heimiswil vom 14. Januar 2002 16 Art. 4 Abs. 3 Gebührenreglement