b) Für baupolizeiliche Massnahmen, also auch für eine Ersatzvornahme, kann die Gemeinde die sogenannte Aufwandgebühr II von Fr. 100.– pro Stunde verrechnen (Art. 38 Gebührenreglement und Gebührentarif15). Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten.16