Der Beschwerdeführer hat es sich selber zuzuschreiben, dass die Gemeinde die Gegenstände schlussendlich entsprechend Ziffer 5.13 der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 entsorgte. Es besteht mithin kein Grund, die entstanden Kosten für Transport und Lagerung nicht dem Beschwerdeführer zu überwälzen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Aufwand Gemeinde