Aufgrund dieser Korrespondenz wird klar, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer Gelegenheit bot, über die Gegenstände zu verfügen und auf Bitte des Beschwerdeführers einen Termin vereinbarte. Der Beschwerdeführer zeigte zuerst Interesse an den Gegenständen, sagte am 13. Februar 2017 jedoch den mit der Gemeinde vereinbarten Termin wieder ab. Damit verursachte der Beschwerdeführer (unnötige) Lagerkosten und verunmöglichte eine Übergabe der Gegenstände. Der Beschwerdeführer hat es sich selber zuzuschreiben, dass die Gemeinde die Gegenstände schlussendlich entsprechend Ziffer 5.13 der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 entsorgte.