a) Die Gemeinde stellte dem Beschwerdeführer Fr. 890.– für das Zügeln von diversen Maschinen und Fr. 500.– für Einlagerungskosten vom 1. November 2016 bis 31. März 2017 durch die F.________ AG in Rechnung. b) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe mit Schreiben vom 18. Januar 2017 um Auslieferung des Plan-/Bauwagens und der Bandsäge gebeten, da diese Maschinen noch gebrauchsfähig gewesen seien und hätten verkauft werden können. Er habe einen Standplatz in einem Wagenschopf gemietet, damit diese Gegenstände, wie von der Gemeinde gefordert, abgeschlossen hätten gelagert werden können. Diese (letzte) Posten auf der Rechnung der F.________ AG sei daher zu streichen.