Die rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 legt damit fest, dass – abgesehen von einem Strohlager im Sinne der BSIG-Weisungen – sämtliche bis September 2014 nicht entfernten Strohlager mittels Ersatzvornahme zu entsorgen sind. Die Ausführungen der Gemeinde, wonach es sich bei der Grünabfuhr um diese Strohlager gehandelt habe, erscheinen nachvollziehbar und die diesbezügliche Ersatzvornahme gestützt auf die rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 notwendig und angeordnet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. Plan-/Bauwagen und Bandsäge