Nach diesem Zeitpunkt sei jegliche Lagerung von Materialien in den Bereichen (P) bis (T) verboten, ausgenommen davon seien insbesondere die Siloballen in der genannten Grössenordnung. Im Dispositiv der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 werden diese Anordnungen zusammengefasst (Ziffer 5.8). Sie sind gemäss Ziffer. 5.13 von der Androhung der Ersatzvornahme umfasst, wonach sämtliche auf nicht bewilligten Flächen gelagerten Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Maschinen, Geräte, Materialien, Abfälle, ausgediente Fahrzeuge und dergleichen entsorgt werden können.