Erlaubt sei laut der entsprechenden BSIG Weisung11 nur ein zweilagig aufgeschichtetes Siloballenlager ausserhalb des Hofbereichs mit einer Länge von maximal 20 m und einer Maximalfläche von 40 m2 und einem Abstand zum Wald von 3 m. Die Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 legt fest, dass die verschieden Strohlager aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht sofort geräumt werden müssten, sondern bis Ende September 2014 kontinuierlich abgebaut werden dürften. Nach diesem Zeitpunkt sei jegliche Lagerung von Materialien in den Bereichen (P) bis (T) verboten, ausgenommen davon seien insbesondere die Siloballen in der genannten Grössenordnung.