d) Gemäss Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014, Erwägung 4 Buchstabe p, hat der Beschwerdeführer im nordwestlichen und nördlichen Teil der Parzelle in den Bereichen (P) bis (T) bis zum Waldrand diverse Materiallager von Strohballen, Strohlagern auf Anhängern und Siloballen errichtet, wobei auf die Fotos Nrn. 28-34 verwiesen wird. Erlaubt sei laut der entsprechenden BSIG Weisung11 nur ein zweilagig aufgeschichtetes Siloballenlager ausserhalb des Hofbereichs mit einer Länge von maximal 20 m und einer Maximalfläche von 40 m2 und einem Abstand zum Wald von 3 m.