c) Die Gemeinde präzisiert dazu auf Nachfrage des Rechtsamtes, es habe sich bei diesen Grünabfällen um fauliges Stroh bzw. faulige Strohballen gehandelt, welche auf der Parzelle des Beschwerdeführers bis zum Waldrand in den Bereichen (P) und (T) verteilt gewesen seien. Es habe entsorgt werden müssen, da sich Stroh zersetze und zu gären beginne, wobei der ausdringende Gärsaft zu Boden- und Gewässerverunreinigungen führen könne. Ausserdem habe sich das Strohlager auf einem nicht bewilligten Lagerplatz befunden. Die Gemeinde verweist auf Punkt 4 der Erwägungen, Buchstabe p der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014.10