Zudem wird die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Gemeinde ihm zugesichert habe, diese Kosten zu tragen, in keiner Weise belegt. Da die Kosten als angemessen erscheinen, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. 5. Kosten Entsorgung Grünabfälle a) Die Gemeinde verrechnete dem Beschwerdeführer Fr. 2'151.60 gemäss Rechnung der F.________ AG für die Entsorgung von Grünabfällen. b) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Ausreissen und die Entsorgung der Grünabfälle sei weder notwendig noch durch die Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 angeordnet gewesen.