Damit ist nicht vollständig klar, ob das Baugesuch im Zeitpunkt des Inventars noch hängig war. Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass das Inforama diese Empfehlungen für das vom Beschwerdeführer gestellte Baugesuch erstellte bzw. dass diese dem für das Baugesuch geforderte Betriebs- und Bewirtschaftungskonzept entsprechen. Die Empfehlungen sind zudem nicht detailliert und haben daher kaum Kosten verursacht. Die in Rechnung gestellten Kosten sind deshalb dem Ersatzvornahmeverfahren zuzuordnen. Zudem wird die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Gemeinde ihm zugesichert habe, diese Kosten zu tragen, in keiner Weise belegt.