a) Die Gemeinde auferlegte dem Beschwerdeführer für die Inventarbewertung seines Betriebes die Rechnung von A.________ von Fr. 425.– sowie die Rechnung des Inforamas Rütti (Amt für Landwirtschaft und Natur) über Fr. 1'820.– zur Bezahlung. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei durch die Gemeinde mündlich zugesichert worden, dass diese die Kosten für die Inventarbewertung trage. Zudem habe die Inventarbewertung durch das Amt für Landwirtschaft und Natur keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Zwangsräumung. Der Betrag von Fr. 2'245.– sei daher aus der Kostenzusammenstellung zu streichen.