Es ist ebenfalls klar, dass die Gemeinde zur Ersatzvornahme schreiten musste und diese am 11. Oktober 2016 stattfand. Dass für die Ersatzvornahme Kosten entstanden, welche der Beschwerdeführer zu übernehmen hat, wird grundsätzlich nicht bestritten. Umstritten sind die nachfolgend aufgeführten, einzelnen Positionen bzw. deren Höhe. 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 5 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 47 N. 7