b) Vorliegend ist unbestritten, dass die Gemeinde mit Datum vom 1. Juli 2014 unter Androhung der Ersatzvornahme eine rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung erliess. Sie ordnete dabei die Räumung diverser im Aussenbereich des Hofes des Beschwerdeführers abgestellter Gerätschaften und Materialien, den Rückbau der ohne behördliche Genehmigung erstellten oder umgebauten Gebäudeteile sowie Massnahmen zur Einhaltung des Umwelt- und Tierschutzes an. Es ist ebenfalls klar, dass die Gemeinde zur Ersatzvornahme schreiten musste und diese am 11. Oktober 2016 stattfand.