In der Eingabe vom 18. Dezember 2019 bestreitet der Beschwerdeführer neu die Verpflegungskosten, die Kosten von B.________ (Räumung, angebliches Notfallaufgebot) sowie die Mahngebühren. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers stellen zu spät erhobenen Rügen dar. Auf diese wird nicht eingetreten. 3. Grundsätzliches zu den Kosten der Ersatzvornahme