Angefochten ist die Auferlegung von Kosten für eine Ersatzvornahme im Sinne von Art. 47 BauG2, welche gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine fristgerecht beim Regierungsstatthalteramt eingereichte und von diesem weitergeleitete Beschwerde (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRPG3) ist grundsätzlich einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand