4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Es stellte dem Beschwerdeführer zudem eine Kopie der zwei Offerten zu, welche die Gemeinde eingeholte hatte. Auf Ersuchen des Rechtsamts präzisierte die Gemeinde mit Schreiben vom 1. November 2019 und 29. Januar 2020 ihre Aufwendungen und der Beschwerdeführer reichte eine aktuelle Anwaltsvollmacht nach. Der Beschwerdeführer erhielt jeweils Gelegenheit sich zu den Vorbringen der Gemeinde zu äussern. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten