1. Mit Datum vom 1. Juli 2014 erliess die Gemeinde eine Wiederherstellungs-, Sanierungsund Dauerverfügung (im Folgenden: Wiederherstellungsverfügung) und ordnete die Räumung diverser im Aussenbereich des Hofes des Beschwerdeführers abgestellter Gerätschaften und Materialien, den Rückbau der ohne behördliche Genehmigung erstellten oder umgebauten Gebäudeteile sowie Massnahmen zur Einhaltung des Umwelt- und Tierschutzes an. Die Gemeinde drohte in dieser Verfügung zudem die Ersatzvornahme unter Auferlage der Kosten an den Beschwerdeführer an.