Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2019/57 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 9. April 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Heimiswil, Gemeindeverwaltung, Oberdorf 1, 3412 Heimiswil betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Heimiswil vom 16. Juli 2019 (Kosten Ersatzvornahme) I. Sachverhalt 1. Mit Datum vom 1. Juli 2014 erliess die Gemeinde eine Wiederherstellungs-, Sanierungs- und Dauerverfügung (im Folgenden: Wiederherstellungsverfügung) und ordnete die Räumung diverser im Aussenbereich des Hofes des Beschwerdeführers abgestellter Gerätschaften und Materialien, den Rückbau der ohne behördliche Genehmigung erstellten oder umgebauten Gebäudeteile sowie Massnahmen zur Einhaltung des Umwelt- und Tierschutzes an. Die Gemeinde drohte in dieser Verfügung zudem die Ersatzvornahme unter Auferlage der Kosten an den Beschwerdeführer an. Nach verschiedenen Kontrollterminen und Versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Beschwerdeführer zu finden, führte die Gemeinde am 11. Oktober 2016 die Ersatzvornahme durch. 2. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 auferlegte die Gemeinde Heimiswil dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 27'813.40 für die Räumungsarbeiten aus dem Jahr 2016 und verlangte dafür eine Gebühr von Fr. 32.30. 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 16. August 2019 – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Emmental ein. Dieses leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 26. August 2019 zuständigkeitshalber weiter an die 1/15 BVD 120/2019/57 Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Festsetzung der Gesamtkosten der Räumungsarbeiten auf maximal Fr. 12'026.80. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Gemeinde sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Schadenersatz von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Es stellte dem Beschwerdeführer zudem eine Kopie der zwei Offerten zu, welche die Gemeinde eingeholte hatte. Auf Ersuchen des Rechtsamts präzisierte die Gemeinde mit Schreiben vom 1. November 2019 und 29. Januar 2020 ihre Aufwendungen und der Beschwerdeführer reichte eine aktuelle Anwaltsvollmacht nach. Der Beschwerdeführer erhielt jeweils Gelegenheit sich zu den Vorbringen der Gemeinde zu äussern. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten Angefochten ist die Auferlegung von Kosten für eine Ersatzvornahme im Sinne von Art. 47 BauG2, welche gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine fristgerecht beim Regierungsstatthalteramt eingereichte und von diesem weitergeleitete Beschwerde (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRPG3) ist grundsätzlich einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand a) Mit der angefochtenen Verfügung stellte die Gemeinde dem Beschwerdeführer für die Ersatzvornahme vom Oktober 2016 Fr. 27'813.40 in Rechnung. Dieser Betrag beinhaltet die Rechnungen für die Inventarbewertung des Betriebs des Beschwerdeführers von total Fr. 2'245.– (A.________ Fr. 425.– plus Inforama Rütti Fr. 1'820.–), für Verpflegungskosten von Fr. 174.45 (Volg: Fr. 24.75 plus Bäckerei: Fr. 149.70) sowie für die Räumung von B.________ mit dem Traktor und durch die F.________ AG von Fr. 17'772.45 (Fr. 235.– plus Fr. 17'537.45). Weiter stellte die Gemeinde für ihren Aufwand eine Pauschale von Fr. 10'000.– für 100 Stunden à je Fr. 100.– sowie Mahngebühren von zwei Mal Fr. 10.75, total Fr. 21.50, in Rechnung. Vom Totalbetrag von Fr. 30'213.40 zog sie die Kosten der Wiederherstellungsverfügung vom 7. Juli 2014 von Fr. 2'400.– ab. b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Mit 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2/15 BVD 120/2019/57 ihren Rügen legt die beschwerdeführende Partei fest, in welcher Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will. Das muss sie innerhalb der Beschwerdefrist tun. Später erhobene Rügen sind unzulässig, auf sie ist – abgesehen von gewissen vorliegend nicht gegebenen Ausnahmen – nicht einzutreten.4 c) Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Gemeinde sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für einen entsorgten Motormäher Schadenersatz von Fr. 5'000.– zu bezahlen, geht er über das Anfechtungsobjekt hinaus. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden d) In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Beträge für die Inventarbewertung von total Fr. 2'245.–, die Fr. 2'151.60 für die Entsorgung von Grünabfällen, die Fr. 1'390.– für das Zügeln und Einlagern von diversen Maschinen durch die F.________ AG sowie die Pauschale von Fr. 10'000.– für den Aufwand der Gemeinde. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zudem vor, die Gemeinde habe es versäumt, Offerten von zwei Entsorgungsfirmen einzuholen. Damit legte der Beschwerdeführer das Verfahren auf die vorgebrachten Punkte fest. In der Eingabe vom 18. Dezember 2019 bestreitet der Beschwerdeführer neu die Verpflegungskosten, die Kosten von B.________ (Räumung, angebliches Notfallaufgebot) sowie die Mahngebühren. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers stellen zu spät erhobenen Rügen dar. Auf diese wird nicht eingetreten. 3. Grundsätzliches zu den Kosten der Ersatzvornahme a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 BauG lässt die Baupolizeibehörde rechtskräftig verfügte Massnahmen, die der Pflichtige innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt, auf seine Kosten durch Dritte vornehmen. Die Kosten der Ersatzvornahme hat die zur Wiederherstellung verpflichtete Person zu zahlen, soweit sie notwendig und angemessen sind, d.h. soweit sie bei einer zweckmässigen Ausführung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Rahmen der üblichen Preise entstehen. Nebst den Kosten für Aufwendungen Dritter kann die Rechnung auch solche für Aufwendungen der Gemeinde enthalten. An die Sorgfaltspflicht der Gemeinde bei der Auftragsvergabe an Dritte darf kein strengerer als ein durchschnittlicher Massstab angelegt werden.5 b) Vorliegend ist unbestritten, dass die Gemeinde mit Datum vom 1. Juli 2014 unter Androhung der Ersatzvornahme eine rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung erliess. Sie ordnete dabei die Räumung diverser im Aussenbereich des Hofes des Beschwerdeführers abgestellter Gerätschaften und Materialien, den Rückbau der ohne behördliche Genehmigung erstellten oder umgebauten Gebäudeteile sowie Massnahmen zur Einhaltung des Umwelt- und Tierschutzes an. Es ist ebenfalls klar, dass die Gemeinde zur Ersatzvornahme schreiten musste und diese am 11. Oktober 2016 stattfand. Dass für die Ersatzvornahme Kosten entstanden, welche der Beschwerdeführer zu übernehmen hat, wird grundsätzlich nicht bestritten. Umstritten sind die nachfolgend aufgeführten, einzelnen Positionen bzw. deren Höhe. 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 5 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 47 N. 7 3/15 BVD 120/2019/57 4. Inventarbewertung a) Die Gemeinde auferlegte dem Beschwerdeführer für die Inventarbewertung seines Betriebes die Rechnung von A.________ von Fr. 425.– sowie die Rechnung des Inforamas Rütti (Amt für Landwirtschaft und Natur) über Fr. 1'820.– zur Bezahlung. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei durch die Gemeinde mündlich zugesichert worden, dass diese die Kosten für die Inventarbewertung trage. Zudem habe die Inventarbewertung durch das Amt für Landwirtschaft und Natur keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Zwangsräumung. Der Betrag von Fr. 2'245.– sei daher aus der Kostenzusammenstellung zu streichen. c) Der Stellungnahme vom 29. Januar 2020 der Gemeinde kann entnommen werden, dass am 6. Juli 2016 eine Besprechung vor Ort mit dem Inforama stattfand, an welcher der Räumungstag vorbereitet und aus welchem ein umfassender Bericht mit Inventar zum Betrieb folgte. Die Gemeinde habe sicherstellen wollen, dass dem Beschwerdeführer nichts weggenommen werde, was er zur Bewirtschaftung benötige. Der Beizug des Inforamas sei eine zusätzliche Absicherung gewesen, "für einen verhältnismässigen Eingriff" zugunsten des Beschwerdeführers. d) Nachdem die Gemeinde am 11. April 2016 erstmals die Zwangsvollstreckung angekündigt hatte, teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2016 mit, aufgrund ihres Telefongesprächs werde am 6. Juli 2016 eine weitere Besichtigung und Besprechung vor Ort stattfinden. Es würden insbesondere A.________ und J.________ vom Inforama anwesend sein. Ziel der Begehung sei unter anderem die Aufnahme des zur Bewirtschaftung des Betriebs erforderlichen Inventars und die Aufnahme und visualisierte Definition des Hofraums. In den Vorakten findet sich ein Plan, auf welchem der abgesteckte Hofraum ersichtlich ist und welchen der Beschwerdeführer unterzeichnet hat.6 Die Inventaraufnahme vom 15. Juli 2016 des Inforamas enthält eine Liste der vorgefunden Objekte mit Fotos, der Einschätzung bezüglich Betriebsnotwendigkeit und einer Empfehlung zur weiteren Verwendung der Fahrzeuge und Gerätschaften (Verkauf auf Occasion- oder Altmetallmarkt bzw. Entsorgung und Angabe des Verkehrswerts).7 Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer auf, sämtliche Gegenstände/betriebliches Inventar in den mit ihm definierten Hofraum zu verlegen. Sollten sich am nächsten Kontrolltermin vom 17. August 2016 nach wir vor Gegenstände und Material ausserhalb des definierten Hofraums befinden, müsse die Gemeinde zur Ersatzvornahme schreiten. Gemäss Protokollauszug des Gemeinderates vom 29. August 2016 liess sich bei einem erneuten Kontrollbesuch am 17. August 2016 nur eine leichte Verbesserung feststellen. Die meisten Gegenstände/Maschinen stünden nun im Hofraum oder seien weggeräumt worden. Ein effizientes Arbeiten auf dem Hof sei so nicht mehr möglich. Deshalb hätten die Anwesenden beschlossen, im Oktober einen Entsorgungstag durchzuführen, um Abfälle und nicht landwirtschaftlich nutzbare Gegenstände/Maschinen zu entsorgen. Eine Inventarliste dokumentiert diese Räumung mit Fotos.8 Diese Unterlagen zeigen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Beizug des Inforamas hatte, sich nicht aktenkundig dagegen aussprach und dieser erfolgte, da die Gemeinde bei der Umsetzung der rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 einvernehmliche Lösungen mit dem Beschwerdeführer suchte und eine massvolle Umsetzung anstrebte. Aus dem Inventar des Inforama geht insbesondere hervor, welche Gerätschaften notwendig sind für 6 Vorakten "chronologisch" der Gemeinde, Beilage 16 7 Beilage 2 der Gemeinde 8 Beilage 1 der Gemeinde 4/15 BVD 120/2019/57 die Weiterführung des Betriebs. Dies stellt die Grundlage dar für die von der Gemeinde erstellte Liste der zu entsorgenden Gegenstände und zur Beurteilung, welche Gerätschaften der Beschwerdeführer im mit den Experten definierten Hofraum belassen kann. Es war daher zweckmässig, ein Gutachten erstellen zu lassen. e) Das Inforama erlaubte sich im Schreiben vom 15. Juli 2016 auch eine kurze Empfehlung für ein künftiges Betriebskonzept. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob dafür Kosten ausgeschieden und im Voranfrage– bzw. Baubewilligungsverfahren mit der Baugesuchsnummer 2015.03 abgerechnet werden müssen: Die Behörden hatten im Zusammenhang mit einer Bauvoranfrage für eine Gesamtsanierung des Bauernhauses und einem Baugesuch des Beschwerdeführers für den Anbau eines Unterstandes an den bestehenden Holzschopf und ein Futtersilo ein Betriebs- und Bewirtschaftungskonzept verlangt.9 Die Bauvoranfrage beantwortete die Gemeinde mit Schreiben vom 11. Februar 2016 negativ, sie war damit im Zeitpunkt der Verfassung des Betriebskonzepts erledigt. Aufgrund der Aktenlage ist hingegen nicht klar, ob das Baugesuch noch hängig war: Die Gemeinde forderte mit Schreiben vom 27. Januar 2016 weitere Angaben und ein Betriebs- und Bewirtschaftungskonzept und drohte an, die Gesuche würden als zurückgezogen gelten, sofern der Beschwerdeführer diese Unterlagen nicht bis am 29. Februar 2016 einreicht. Eine Reaktion auf diese Aufforderung ist zwar nicht aktenkundig, trotzdem befindet sich in den Baugesuchsakten nur eine nicht unterzeichnete Abschreibungsverfügung vom 7. April 2016, welche handschriftlich als Entwurf bezeichnet wird. Damit ist nicht vollständig klar, ob das Baugesuch im Zeitpunkt des Inventars noch hängig war. Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass das Inforama diese Empfehlungen für das vom Beschwerdeführer gestellte Baugesuch erstellte bzw. dass diese dem für das Baugesuch geforderte Betriebs- und Bewirtschaftungskonzept entsprechen. Die Empfehlungen sind zudem nicht detailliert und haben daher kaum Kosten verursacht. Die in Rechnung gestellten Kosten sind deshalb dem Ersatzvornahmeverfahren zuzuordnen. Zudem wird die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Gemeinde ihm zugesichert habe, diese Kosten zu tragen, in keiner Weise belegt. Da die Kosten als angemessen erscheinen, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. 5. Kosten Entsorgung Grünabfälle a) Die Gemeinde verrechnete dem Beschwerdeführer Fr. 2'151.60 gemäss Rechnung der F.________ AG für die Entsorgung von Grünabfällen. b) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Ausreissen und die Entsorgung der Grünabfälle sei weder notwendig noch durch die Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 angeordnet gewesen. c) Die Gemeinde präzisiert dazu auf Nachfrage des Rechtsamtes, es habe sich bei diesen Grünabfällen um fauliges Stroh bzw. faulige Strohballen gehandelt, welche auf der Parzelle des Beschwerdeführers bis zum Waldrand in den Bereichen (P) und (T) verteilt gewesen seien. Es habe entsorgt werden müssen, da sich Stroh zersetze und zu gären beginne, wobei der ausdringende Gärsaft zu Boden- und Gewässerverunreinigungen führen könne. Ausserdem habe sich das Strohlager auf einem nicht bewilligten Lagerplatz befunden. Die Gemeinde verweist auf Punkt 4 der Erwägungen, Buchstabe p der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014.10 9 Vgl. insbesondere Vorakten Baugesuch 2015.03, Schreiben der Gemeinde vom 27. Januar 2016 10 Schreiben der Gemeinde vom 1. November 2019 5/15 BVD 120/2019/57 d) Gemäss Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014, Erwägung 4 Buchstabe p, hat der Beschwerdeführer im nordwestlichen und nördlichen Teil der Parzelle in den Bereichen (P) bis (T) bis zum Waldrand diverse Materiallager von Strohballen, Strohlagern auf Anhängern und Siloballen errichtet, wobei auf die Fotos Nrn. 28-34 verwiesen wird. Erlaubt sei laut der entsprechenden BSIG Weisung11 nur ein zweilagig aufgeschichtetes Siloballenlager ausserhalb des Hofbereichs mit einer Länge von maximal 20 m und einer Maximalfläche von 40 m2 und einem Abstand zum Wald von 3 m. Die Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 legt fest, dass die verschieden Strohlager aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht sofort geräumt werden müssten, sondern bis Ende September 2014 kontinuierlich abgebaut werden dürften. Nach diesem Zeitpunkt sei jegliche Lagerung von Materialien in den Bereichen (P) bis (T) verboten, ausgenommen davon seien insbesondere die Siloballen in der genannten Grössenordnung. Im Dispositiv der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 werden diese Anordnungen zusammengefasst (Ziffer 5.8). Sie sind gemäss Ziffer. 5.13 von der Androhung der Ersatzvornahme umfasst, wonach sämtliche auf nicht bewilligten Flächen gelagerten Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Maschinen, Geräte, Materialien, Abfälle, ausgediente Fahrzeuge und dergleichen entsorgt werden können. Die rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 legt damit fest, dass – abgesehen von einem Strohlager im Sinne der BSIG-Weisungen – sämtliche bis September 2014 nicht entfernten Strohlager mittels Ersatzvornahme zu entsorgen sind. Die Ausführungen der Gemeinde, wonach es sich bei der Grünabfuhr um diese Strohlager gehandelt habe, erscheinen nachvollziehbar und die diesbezügliche Ersatzvornahme gestützt auf die rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 notwendig und angeordnet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. Plan-/Bauwagen und Bandsäge a) Die Gemeinde stellte dem Beschwerdeführer Fr. 890.– für das Zügeln von diversen Maschinen und Fr. 500.– für Einlagerungskosten vom 1. November 2016 bis 31. März 2017 durch die F.________ AG in Rechnung. b) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe mit Schreiben vom 18. Januar 2017 um Auslieferung des Plan-/Bauwagens und der Bandsäge gebeten, da diese Maschinen noch gebrauchsfähig gewesen seien und hätten verkauft werden können. Er habe einen Standplatz in einem Wagenschopf gemietet, damit diese Gegenstände, wie von der Gemeinde gefordert, abgeschlossen hätten gelagert werden können. Diese (letzte) Posten auf der Rechnung der F.________ AG sei daher zu streichen. c) Die Gemeinde bringt zu dieser Rüge nichts Spezielles vor. In ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2019 verweist sie bezüglich des ganzen Verfahrens auf die geführten Korrespondenzen und die Vorakten. d) Die Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 mit, sie habe den Plan-/Bauwagen gelb und die Bandsäge orange bei einer Recyclingfirma eingelagert. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit, über diese zu verfügen, bzw. diese bis 31. Januar 2017 zu veräussern. Sie bat um Kontaktaufnahme und führte aus, sie werde die Gegenstände nach Frist selber veräussern. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 teilte der 11 Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/725.1/1.1, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG, Ziff. 2b (abrufbar unter: ) 6/15 BVD 120/2019/57 Beschwerdeführer der Gemeinde mit, er wolle den Plan-/Bauwagen gelb und die Bandsäge orange zurück haben. Die Gemeinde antwortete, er könne diese Gegenstände nicht zu sich auf den Hof nehmen, da dort keine entsprechenden Abstellflächen bewilligt seien.12 Daraufhin stellte der Beschwerdeführer der Gemeinde eine Kopie eines Mietvertrages für einen Standplatz in einem Wagenschopf für eine mobile Sägerei und einen Baustellenwagen auf Anhänger zu. Weiter bat er um Kontaktaufnahme für einen Besprechungstermin.13 Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 bat der Beschwerdeführer um Absetzung des zwischenzeitlich vereinbarten Termins. Mit Schreiben vom 23. März 2017 kündigte die Gemeinde an, dass der Plan- /Bauwagen gelb und die Bandsäge orange vor Ablauf des Monats März 2017 der Entsorgung zugeführt würden. Einem weiteren Schreiben kann entnommen werden, dass die Gemeinde die Gegenstände entsorgt hatte und der Erlös den Verwaltungsaufwand decke.14 Aufgrund dieser Korrespondenz wird klar, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer Gelegenheit bot, über die Gegenstände zu verfügen und auf Bitte des Beschwerdeführers einen Termin vereinbarte. Der Beschwerdeführer zeigte zuerst Interesse an den Gegenständen, sagte am 13. Februar 2017 jedoch den mit der Gemeinde vereinbarten Termin wieder ab. Damit verursachte der Beschwerdeführer (unnötige) Lagerkosten und verunmöglichte eine Übergabe der Gegenstände. Der Beschwerdeführer hat es sich selber zuzuschreiben, dass die Gemeinde die Gegenstände schlussendlich entsprechend Ziffer 5.13 der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 entsorgte. Es besteht mithin kein Grund, die entstanden Kosten für Transport und Lagerung nicht dem Beschwerdeführer zu überwälzen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Aufwand Gemeinde a) Die Gemeinde stellte dem Beschwerdeführer eine Pauschale von Fr. 10'000.– für Gemeinde-/Behördenaufwand von 100 Stunden à je Fr. 100.– in Rechnung. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es sei widersprüchlich, wenn die Gemeinde einerseits von einer Pauschale ausgehe und andererseits eine Stundenberechnung vornehme. Zudem sei der angebliche Aufwand von 100 Stunden nicht nachvollziehbar und von der Gemeinde mit entsprechenden Belegen zu beweisen. Auf Ersuchen des Rechtsamtes konkretisierte die Gemeinde ihren Aufwand zweimal (Schreiben vom 1. November 2019 und Schreiben vom 29. Januar 2020) und der Beschwerdeführer brachte seine Einwendungen dazu in den Schreiben vom 18. Dezember 2019 und 11. März 2020 vor. b) Für baupolizeiliche Massnahmen, also auch für eine Ersatzvornahme, kann die Gemeinde die sogenannte Aufwandgebühr II von Fr. 100.– pro Stunde verrechnen (Art. 38 Gebührenreglement und Gebührentarif15). Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten.16 c) Die Gemeinde stellte gemäss Schreiben vom 1. November 2019 insgesamt 11.4 Stunden für Aufwendungen in Rechnung, welche vor dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 angefallen sind. Gleichzeitig zieht sie in der angefochtenen Verfügung die Kosten der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 von Fr. 2'400.– vom Gesamtbetrag ab. Der 12 Beilage 24 der Gemeinde 13 Beilage 25 der Gemeinde 14 Beilage 28 der Gemeinde 15 Gebührenreglement der Gemeinde Heimiswil vom 8. Dezember 2001 und Gebührentarif der Gemeinde Heimiswil vom 14. Januar 2002 16 Art. 4 Abs. 3 Gebührenreglement 7/15 BVD 120/2019/57 Beschwerdeführer bringt hier zu Recht vor, dass die Gemeinde diesen Aufwand mit der Pauschale von Fr. 2'400.– gemäss Ziffer 5.15 der Wiederherstellungsverfügung in Rechnung gestellt hat. Dieser Aufwand kann daher nicht noch einmal verrechnet werden. Im Gegenzug ist der Betrag von Fr. 2'400.– nicht vom Total der Kosten der Ersatzvornahme abzuziehen. d) Die Gemeinde macht zudem einen Aufwand von 3.45 Stunden geltend für die Teilnahme der Gemeindepräsidentin, des Gemeindeschreibers und des Baukommissionspräsidenten an der Betriebskontrolle vom 15. Dezember 2014 auf dem Hof des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es von Seiten der Gemeinde drei Personen brauchte, um die Betriebskontrolle durchzuführen. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt für einen Teil der Massnahmen die Frist noch gar nicht abgelaufen gewesen und es fehlten die Rapporte/Timesheets für den angeblichen Aufwand. In der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 ordnete die Gemeinde unterschiedlich lange Fristen für die Umsetzung der Massnahmen an. Die Betriebskontrolle vom 15. Dezember 2014 fand gemäss dem Protokoll der Gemeinde statt, um die Einhaltung der bereits abgelaufenen Ein- und Dreimonatsfristen zu überprüfen.17 Eine Überprüfung durch die Behörden war damit gerechtfertigt. Es ist für die Gemeinde zweifellos schwierig, solche Betriebskontrollen durchzuführen. Gerade auch angesichts der langen Vorgeschichte und den von der Gemeinde dokumentierten Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber Behördenmitgliedern18 ist es verständlich, dass die Gemeinde die Betriebskontrolle mit drei Personen durchführte. Dem Beschwerdeführer kann dieser Aufwand jedoch nicht weiterverrechnet werden, da zur Feststellung des Sachverhaltes die Anwesenheit von drei Gemeindevertretern nicht notwendig war. Nebst dem Protokollführer hätte dafür die Anwesenheit der Gemeindepräsidentin oder des für das Ressort zuständigen Gemeinderates gereicht. Um allfälligen Sicherheitsbedenken zu begegnen, wäre zudem eher der Beizug der Polizei angezeigt gewesen. Die Gemeinde kann deshalb an dieser Stelle nur 2.30 Stunden für die Anwesenheit von zwei Gemeindevertretern verrechnen. Hingegen reicht das von der Gemeinde als Beilage 6 eingereichte Protokoll der Betriebskontrolle für den Nachweis dieses Aufwandes aus und ersetzt vorliegend die vom Gebührenreglement geforderten Rapporte. e) Die Gemeinde verlangt zudem die Vergütung eines Aufwandes von 10 Stunden der Baukommission für den Zeitraum 2008 bis 2016 für Besichtigungen vor Ort, Behandlung in der Kommission, Korrespondenz für diverse Baugesuche des Beschwerdeführers und für Augenscheine bezüglich Gewässerverschmutzung. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dieser Aufwand sei nicht zu berücksichtigen, da die Leistungen nicht konkret zuordnungsbar seien. Es sei auch nicht klar, wer diese erbracht haben soll. Keine der genannten Aufwendungen stünde im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vollzug der Dauerverfügung. Zudem gebe es keine Rapporte/Timesheets dazu. Die Gemeinde präzisiert hier nicht hinreichend, wofür dieser Aufwand von 10 Stunden angefallen ist. Zudem ist sie nicht berechtigt, Aufwand für "diverse Baugesuche" im vorliegenden Verfahren in Rechnung zu stellen: Die in Baugesuchs- oder Voranfrageverfahren entstandenen Kosten sind in diesen Verfahren abzurechnen (vgl. dazu auch Erwägung 4e). Die geltend gemachten 10 Stunden können daher an dieser Stelle nicht in Rechnung gestellt werden. 17 Beilage 6 der Gemeinde 18 Vgl. insb. Beilage 1 der Gemeinde (Protokoll der Besprechung vom 18. Juli 2013), S. 2 f., sowie Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014, S. 2 8/15 BVD 120/2019/57 f) Für die Begehung vor Ort vom 25. Januar 2016 weist die Gemeinde für die Anwesenheit von drei Personen für je eine Stunde einen Aufwand von drei Stunden aus. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es für dieses Begehung einen Grund gegeben habe. Die Gemeinde hatte anlässlich des Termins vom 15. Dezember 2014 aufgrund der bestehenden Mängel die Ersatzvornahme in Aussicht gestellt, wenn sich bis im Februar nichts ändere.19 Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 kündigte die Gemeinde unter Bezugnahme auf die mit dem Beschwerdeführer geführten Telefongespräche eine Besichtigung und Besprechung am 25. Januar 2016 auf dem Hof des Beschwerdeführers an. Eingeladen zu dieser Besprechung waren insbesondere der Gemeindepräsident, der Gemeinderat und Baukommissionspräsident und die Gemeindeschreiberin. Thema der Besprechung seien die Bearbeitung des hängigen Baugesuchs und der Voranfrage sowie die Behebung der Mängel gemäss Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014.20 Der Verfügung der Gemeinde vom 11. April 2016 kann entnommen werden, dass die Gemeinde anlässlich der Begehung vom 25. Januar 2016 feststellte, dass die gemäss Wiederherstellungsverfügung geforderten Massnahmen bis dato im Wesentlichen nicht erfüllt worden seien.21 Folglich ist belegt, dass am 25. Januar 2016 drei Gemeindevertreter eine Besichtigung vor Ort vornahmen und es insbesondere darum ging, die Umsetzung der Wiederherstellungsmassnahmen zu prüfen. Die erneute Kontrolle Ende Januar 2016 war damit grundsätzlich gerechtfertigt, wie bereits oben ausgeführt, muss der Beschwerdeführer jedoch nur die Anwesenheit von zwei Gemeindevertretern entschädigen (vgl. Erwägung 7d). Damit können an dieser Stelle nur zwei Stunden verrechnet werden. g) Die Gemeinde macht für die Erstellung des Briefs vom 11. April 2016 für die Ankündigung der Ersatzvornahme einen Aufwand von drei Stunden geltend. Der Beschwerdeführer kann sich nicht erklären, dass die Gemeindeschreiberin dafür drei Stunden benötigt haben sollte. Die Gemeinde habe auch keine Belege ins Recht gelegt. Das entsprechende Schreiben vom 11. April 2016 findet sich in den Vorakten.22 Es handelt sich um einen knapp zweiseitigen Brief, in welchem die Gemeinde kurz auf den Termin vor Ort vom 25. Januar 2016 sowie auf das Voranfrageverfahren "Gesamtsanierung des Bauernhauses" eingeht bevor sie die Ersatzvornahme ankündigt und die diesbezüglichen Einzelheiten regelt: Sie gibt das Datum für die Ersatzvornahme bekannt und kündigt an, Offerten bei zwei Entsorgungsfirmen einzuholen, stellt es dem Beschwerdeführer jedoch frei, selbst eine entsprechende Firma zu nennen. Sie regelt zudem Details bezüglich der Entsorgung, der Kosten sowie der Möglichkeit, die verlangten Räumungsarbeiten selber durchzuführen. Weiter verpflichtet sie den Beschwerdeführer, sein Grundstück frei zugänglich zu halten und macht ihn darauf aufmerksam, dass die Hinderung von Amtshandlungen und Gewalt und Drohungen gegen Beamte strafbar seien und zur Anzeige gebracht würden. Es handelt sich damit nicht um ein Standardschreiben. Eine solche Ankündigung einer Ersatzvornahme stellt eine anspruchsvolle Aufgabe dar, die mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein gewöhnliches Schreiben. Der Aufwand von drei Stunden erscheint daher gerechtfertigt. h) Für die Besprechung des Ablaufs der Ersatzvornahme vom 27. Mai 2016 verlangt die Gemeinde einen Aufwand von total sechs Stunden (drei Personen à je zwei Stunden). Gemäss Beschwerdeführer ist die Dauer der Besprechung an und für sich nachvollziehbar, er moniert einzig, es seien keine Belege ins Recht gelegt worden. 19 Vgl. S. 3 Beilage 6 der Gemeinde 20 Beilage 13 der Gemeinde 21 Beilage 15 der Gemeinde 22 Beilage 15 der Gemeinde 9/15 BVD 120/2019/57 Dass der Ablauf für die am 15. Juni 2016 angekündigte Ersatzvornahme nochmals besprochen werden musste, räumt auch der Beschwerdeführer ein. Es handelt sich dabei um einen notwendigen Zwischenschritt im ansonsten gut belegten Ablauf der Ersatzvornahme. Dass dafür kein gesonderter Beleg vorhanden ist, schadet daher nicht. Die sechs Stunden sind zu entschädigen. i) Die Gemeinde listet weiter einen Aufwand von 10.30 Stunden (drei Personen à je 3.30 Stunden) aus für die Besprechung und Aufnahme der Inventarliste vom Betrieb des Beschwerdeführers mit Fachpersonen des Inforamas und der Entsorgungsfirmen für die Ersatzvornahme. Der entsprechende Termin fand am 6. Juli 2016 statt.23 Der Beschwerdeführer stellt den Beizug des Inforamas und die Anzahl Gemeindevertreter in Frage. Zudem bemängelt er das Fehlen von Belegen. Wie bereits unter Erwägung 4d ausgeführt, zeigen die Vorakten, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Beizug des Inforamas hatte, sich nicht aktenkundig dagegen aussprach und dieser erfolgte, da die Gemeinde bei der Umsetzung der rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 einvernehmliche Lösungen mit dem Beschwerdeführer suchte und eine massvolle Umsetzung anstrebte. Aus dem Inventar des Inforama geht insbesondere hervor, welche Gerätschaften notwendig sind für die Weiterführung des Betriebs. Dies stellt die Grundlage dar für die von der Gemeinde erstellte Liste der zu entsorgenden Gegenstände und zur Beurteilung, welche Gerätschaften der Beschwerdeführer im mit den Experten definierten Hofraum belassen kann Es war daher zweckmässig, ein Gutachten erstellen zu lassen. Hingegen kann auch hier nur der Aufwand für zwei statt drei Gemeindevertreter entschädigt werden (vgl. dazu insb. Erwägung 7d). Es sind an dieser Stelle somit nur sieben Stunden zu entschädigen. j) Die Gemeinde macht weiter einen Aufwand von drei Personen à je zwei Stunden geltend für einen weiteren Kontrollbesuch am 17. August 2016 auf dem Hof des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dieser Kontrollbesuch sei nicht belegt und es wären dafür auch nicht drei Gemeindevertreter notwendig gewesen. In den Akten finden sich sowohl die Ankündigung des Termins, bei welchem die Gemeinde die Verlegung des betrieblichen Inventars in den am 6. Juli 2016 definierten Hofraum überprüfen wollte, als auch die Behandlung des Resultats dieses Termins im Gemeinderat. Weiter bezieht sich das Schreiben vom 8. September 2016 (Ankündigung des Ersatzvornahmetermins) darauf.24 Der Termin ist daher hinreichend belegt. Hingegen kann auch hier nur der Aufwand für zwei statt drei Gemeindevertreter entschädigt werden (vgl. dazu insb. Erwägung 7d). Es sind somit nur vier Stunden zu entschädigen. k) Die Gemeinde verlangt zudem für die Erstellung des Schreibens vom 8. September 2016 für die erneute Ankündigung der Ersatzvornahme einen Aufwand von drei Stunden. Der Beschwerdeführer erachtet den geltend gemachten Zeitaufwand für unglaubwürdig und bemängelt fehlende Belege dazu. Im erwähnten Schreiben von 1.5 Seiten fasst die Gemeinde das Resultat des Kontrollbesuchs vom 17. August 2016 zusammen. Sie teilt dem Beschwerdeführer insbesondere mit, dass er zwar gewisse Standorte geräumt und die Gegenstände in den Hofraum verlegt habe, nun jedoch der Hofraum überfüllt sei mit Abfällen, Unrat, ausgedienten Materialien und Gerätschaften. Daher brauche es deren Entsorgung, um Platz zu schaffen für brauchbare Landmaschinen und erforderliche Gerätschaften und die Bewirtschaftung des Betriebs. Diese Entsorgung könne der 23 Vgl. dazu die Präzisierung der Gemeinde im Schreiben vom 29. Januar 2020 24 Beilagen 17 f. und 21 der Gemeinde 10/15 BVD 120/2019/57 Beschwerdeführer selber vornehmen, ansonsten komme es zur Ersatzvornahme bis Ende Oktober 2016. Weiter verpflichtet sie den Beschwerdeführer, sein Grundstück frei zugänglich zu halten und macht ihn darauf aufmerksam, dass die Hinderung von Amtshandlungen und Gewalt und Drohungen gegen Beamte strafbar seien und zur Anzeige gebracht würden. Es handelt sich damit nicht um ein Standardschreiben. Aufgrund der veränderten Verhältnisse konnte die Gemeinde auch nicht einfach ihr Schreiben vom 11. April 2016 kopieren. Der Aufwand von drei Stunden erscheint daher gerechtfertigt. l) Der von der Gemeinde geltend gemachte Aufwand von drei Stunden für die Besprechung der Detailplanung der Ersatzvornahme wird nicht bestritten. Der Termin wird durch ein Protokoll belegt und erscheint als angemessen.25 m) Für den Tag der Ersatzvornahme vom 11. Oktober 2016 macht die Gemeinde einen Aufwand von 30 Stunden geltend für die Anwesenheit von drei Gemeindevertretern während zehn Stunden. Der Beschwerdeführer bestreitet angesichts der Beauftragung der Entsorgungsfirma die Notwendigkeit der Anwesenheit von drei Gemeindevertretern, zudem habe die Räumung von 08.00 bis 17.00 Uhr, also maximal neun Stunden gedauert, wobei noch eine Mittagspause eingelegt worden sei. Die geltend gemachten zehn Stunden seien weder ausgewiesen noch belegt. Zudem könne sich der Beschwerdeführer nicht daran erinnern, dass die Gemeindeschreiberin den ganzen Tag vor Ort gewesen sei. Auch diesbezüglich fehle es an Belegen. Auf Nachfrage des Rechtsamtes präzisierte die Gemeinde im Schreiben vom 29. Januar 2020, der Gemeindepräsident und der Baukommissionspräsident hätten sich um 07.30 Uhr zur vorgängigen Lagebesprechung und um 17.30 Uhr zur Nachbesprechung in der Verwaltung getroffen. Die Gemeindeschreiberin habe den ganzen Räumungstag über in der Verwaltung als Rückhalt zur Verfügung gestanden. Sie habe die gesamte Koordination und Organisation übernommen und die Verpflegung vorbeigebracht. Der Beschwerdeführer entgegnet im Schreiben vom 11. März 2020, die Anwesenheit von drei Gemeindevertretern werde nicht erklärt, zumal die Polizisten vor Ort gewesen seien und sichergestellt hätten, dass keine unangenehmen Überraschungen hätten entstehen können. Die Gemeindeschreiberin habe an diesem Tag dem üblichen Tagesgeschäft nachgehen können. Es sei für keinen am Räumungstag von der Gemeinde Aufgebotenen eine Entschädigung geschuldet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde am Tag der Ersatzvornahme vor Ort vertreten war. Hingegen hätte auch hier die Anwesenheit des Gemeindepräsidenten oder des Baukommissionspräsidenten genügt, zumal auch die Polizei und weitere Behördenvertreter auf Platz waren.26 Da die Vorbesprechung um 7.30 Uhr durch eine Aktennotiz belegt ist27 und auch eine Nachbesprechung plausibel erscheint, sind hier 10 Stunden zu entschädigen. Der Gemeinde gelingt es hingegen nicht, die Inanspruchnahme der Gemeindeschreiberin zu konkretisieren: Es erscheint nicht als plausibel, dass sie den ganzen Tag im Büro mit der Koordination beschäftigt war. Indem die Verwaltung die Verpflegung vor Ort gewährleistete, wählte sie eine effiziente Lösung. Dafür muss zusätzlich eine Stunde entschädigt werden. n) Die Gemeinde macht für die Erstellung von drei Schreiben im Nachgang zur Ersatzvornahme Entschädigungen einen Aufwand von je drei Stunden geltend. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, hier fehlten der Zusammenhang mit der Räumung und die entsprechenden Belege. 25 Beilage 22 der Gemeinde 26 Vgl. Erwägung 7d sowie Beilage 22 der Gemeinde 27 Beilage 22 der Gemeinde 11/15 BVD 120/2019/57 Die Briefe vom 1. und 23. Dezember 2016 sowie vom 23. März 2017 finden sich in den Vorakten und drehen sich um die eingelagerten Gegenstände (Plan-/Bauwagen gelb und Bandsäge orange), welche der Beschwerdeführer hätte abholen können und welche die Gemeinde schlussendlich entsorgen liess.28 Der Zusammenhang mit der Räumung liegt damit vor. Diese rund einseitigen Schreiben weisen jedoch keine hohe Komplexität auf. Hier rechtfertigt es sich, nur je eine Stunde, total drei Stunden, zu entschädigen. o) Für die Erstellung der Rechnung für die Räumungsarbeiten stellt die Gemeinde eine halbe Stunde in Rechnung. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Position, da der Zusammenhang mit der Räumung und die entsprechenden Belege fehlten. Die Gemeinde kann ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Wiederherstellung in Rechnung stellen (Art. 38 Gebührenreglement). Für die Rechnungsstellung an sich, kann sie hingegen keine zusätzliche (Aufwand-)gebühr verlangen. Einzig für Mahnungen und Verfügungen sieht das Gebührenreglement Beträge von Fr. 10.– bzw. 30.– vor. p) Für ihr Schreiben vom 5. Juli 2017 macht die Gemeinde einen Aufwand von eineinhalb Stunden geltend. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Position, da der Zusammenhang mit der Räumung und die entsprechenden Belege fehlten. Im Schreiben vom 5. Juli 2017 beantwortete die Gemeinde Fragen des Beschwerdeführers zu den entsorgten Gegenständen und einzelnen Positionen (Pauschalbetrag von Fr. 10'000.– und Betrag für Grünabfuhr) der Rechnung für die Räumungsarbeiten.29 Damit lieferte sie insbesondere eine Erklärung für die kurz darauf mit der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten Positionen und nahm deren Begründung vorweg. Die geltend gemachten eineinhalb Stunden sind daher nicht zu entschädigen. q) Weiter verlangt die Gemeinde für den Zeitraum 2013-2017 10 Stunden für von der Behörde/Verwaltung geführten Telefongespräche, E-Mails und die Erstellung von Kopien für die Aktenablage. Der Beschwerdeführer erachtet diesen pauschalen Aufwand für unberechtigt. Die Gemeinde präzisiert hier nicht hinreichend, wofür dieser Aufwand von zehn Stunden angefallen ist. Es kann daher auch nicht gesagt werden, ob bzw. inwieweit ein Zusammenhang mit dem Ersatzvornahmeverfahren besteht oder ob das Baugesuchs- oder Voranfrageverfahren betroffen sind (vgl. Erwägung 4e). Aufwand für das Ersatzvornahmeverfahren kann zudem nicht vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 entstanden sein. Der geltend gemachte Aufwand ist damit nicht genügend präzisiert und belegt. Die hier verlangten zehn Stunden können daher nicht in Rechnung gestellt werden. r) Zusammenfassend präzisiert und belegt die Gemeinde zweieinhalb Stunden für die Betriebskontrolle vom 15. Dezember 2014, zwei Stunden für die Begehung vom 25. Januar 2016, drei Stunden für die Ankündigung vom 11. April 2016 für den ersten Ersatzvornahmetermin, sechs Stunden für die Besprechung des Ablaufs dieses Termins, sieben Stunden für die Besprechung und Aufnahme der Inventarliste am 6. Juli 2016, vier Stunden für den Kontrollbesuch vom 17. August 2016, drei Stunden für die Ankündigung des zweiten Ersatzvornahmetermins, drei Stunden für die Besprechung des Ersatzvornahmetermins, elf Stunden für den Tag der Ersatzvornahme sowie drei Stunden für die Briefe vom 1 und 23. Dezember sowie vom 23. März 2017. Insgesamt hat der Beschwerdeführer für den Aufwand der 28 Beilagen 23, 24 und 27 der Gemeinde 29 Beilage 28 der Gemeinde 12/15 BVD 120/2019/57 Gemeinde 44.5 Stunden à Fr. 100.–, mithin Fr. 4'450.– zu bezahlen. Der von der Gemeinde verfügte Betrag von Fr. 10'000.– ist entsprechend zu reduzieren. 8. Offerteinholung a) Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde, die Gemeinde habe es versäumt, die gemäss Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 notwendigen zwei Offerten von Entsorgungsfirmen einzuholen. Stattdessen habe sie sogleich die F.________ AG beauftragt, was es bei der Beurteilung der Kostenverfügung zu berücksichtigen gelte. b) Die Gemeinde liess vorliegend zwei Offerten einholen.30 Das Rechtsamt stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 eine Kopie dieser Offerten der F.________ AG und einer weiteren Entsorgungsfirma zu. Der Beschwerdeführer machte daraufhin weder geltend, noch ist ersichtlich, dass die F.________ AG zu Unrecht beauftragt worden wäre. 9. Zusammenfassung und Verfahrenskosten a) Vom Zwischentotal der angefochtenen Verfügung von Fr. 30'213.40 sind Fr. 5'550.– abzuziehen, da statt der Pauschale von Fr. 10'000.– für den Aufwand der Gemeinde nur Fr. 4'450.– belegt sind. Dies ergibt ein Total von Fr. 24'663.40. Entgegen der Abrechnung der Gemeinde sind davon nicht Fr. 2'400.– für die Verfahrenskosten der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 abzuziehen, da auch der entsprechende Aufwand bereits in den Verfahrenskosten von Fr. 2'400.– der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 abgegolten wurde. Der Betrag, welcher der Beschwerdeführer der Gemeinde für die Räumungsarbeiten zu bezahlen hat, beträgt damit Fr. 24'663.40 plus die Kosten der Verfügung von Fr. 32.30 gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. Der Betrag gemäss Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist daher auf Fr. 24'663.40 und der Totalbetrag inklusive der Gebühr von Fr. 32.30 gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung auf Fr. 24'695.70 zu reduzieren. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 900.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). Der Beschwerdeführer ist mit einem Teil seiner Rügen durchgedrungen. Sein Antrag auf Festsetzung der Gebühr auf Fr. 12'026.80 liegt jedoch deutlich zu tief. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Er hat damit Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.– zu tragen. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.– trägt der Kanton. c) Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer zudem einen Drittel seiner Parteikosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer macht einen Zeitaufwand von 19 Stunden à Fr. 280.– (total Fr. 5'320.–) sowie Auslagen von Fr. 327.60 und Mehrwertsteuer geltend. Das geforderte Honorar beträgt total Fr. 6'082.45. Der beigelegte Tätigkeitsnachweis unter dem Stichwort "SchKG" enthält diverse Positionen vor der Beschwerdeerhebung vom 16. August 2019. 30 Beilagen 20 f. der Gemeinde 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 13/15 BVD 120/2019/57 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV32 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG33). Der Beschwerdeführer verfasste nebst der kurzen Beschwerde zwei Stellungnahmen, nachdem die Gemeinde auf Aufforderung des Rechtsamtes hin Präzisierungen zum geltend gemachten Aufwand vorgenommen hatte. Damit ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten. Angesichts der Höhe der in Rechnung gestellten Beträge und der umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'200.– als angemessen. Da der Beschwerdeführer auf seinem Tätigkeitsnachweis auch diverse Positionen vor der Beschwerdeerhebung aufführt, werden auch die geltend gemachten Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 327.60 auf Fr. 300.– gekürzt. Die Mehrwertsteuer beträgt damit Fr. 346.50 und die Parteikosten total Fr. 4'846.50. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer einen Drittel seiner Parteikosten, also Fr. 1'615.50, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der vom Beschwerdeführer geschuldete Betrag gemäss Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird auf Fr. 24'663.40 und der Totalbetrag gemäss Ziffer 3 (inklusive der Gebühr von Fr. 32.30 der angefochtenen Verfügung) auf Fr. 24'695.70 reduziert. Im Übrigen wird die Kostenverfügung der Gemeinde Heimiswil vom 16. Juli 2019 bestätigt. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 1'615.50 inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Heimiswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor 32 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 33 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 14/15 BVD 120/2019/57 Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 15/15