BSG 154.21). RA Nr. 120/2019/55 Seite 8 von 9 2. Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Gewährung der aufschiebenden Wirkung) wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen, Bauabteilung, eingeschrieben