39 Abs. 1 VRPG). Da die massgeblichen Sachverhaltselemente anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden konnten, kann schliesslich auch auf die vom Beschwerdeführer zusätzlich beantragten Beweismittel (Augenschein, Zeugenaussagen und Akteneditionen) verzichtet werden; von diesen sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten. 4. Kosten