f) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Die Baueinstellungsverfügung vom 6. August 2019 ist zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich zudem die Prüfung des Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Gewährung der aufschiebenden Wirkung). Es ist daher als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).