Eine Gefahr, die sofortiges Handeln gebietet, darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Es müssen erhebliche Anliegen 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a. RA Nr. 120/2019/55 Seite 7 von 9 gefährdet sein. Dies ist unter anderem der Fall beim Erstellen von baubewilligungspflichtigen Bauten ohne Baubewilligung.12 Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Vorinstanz auf eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers verzichten durfte. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde folglich nicht verletzt.