e) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, da ihn die Vorinstanz im Vorfeld des Erlasses der Baueinstellungsverfügung nicht angehört habe, gilt schliesslich Folgendes: Gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG hört die Behörde die Parteien grundsätzlich zwar an, bevor sie verfügt oder entscheidet. Sie kann unter anderem aber darauf verzichten, wenn Gefahr in Verzug ist (Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG). Die Dringlichkeit einer Verfügung oder eines Entscheids lässt mit anderen Worten das Interesse an der vorgängigen Anhörung zurücktreten. Eine Gefahr, die sofortiges Handeln gebietet, darf jedoch nicht leichthin angenommen werden.