Zudem betrifft die Baueinstellung lediglich Arbeiten im Zusammenhang mit den Sanddepots. Sonstige Arbeiten, wie insbesondere die Aussaat von Zwischen- und Folgekulturen, sind hingegen nach wie vor erlaubt und wurden vom Beschwerdeführer gemäss seiner Eingabe vom 29. August 2019 auch bereits vorgenommen. Nach dem Gesagten hat die Gemeinde Pieterlen die angefochtene Baueinstellungsverfügung zu Recht erlassen. Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass sie dem Beschwerdeführer die Kosten dafür auferlegt hat.