Vielmehr ist die zuständige Baupolizeibehörde von Gesetzes wegen verpflichtet, illegale Bautätigkeiten zu stoppen (E. 3a). Die Anordnung der Baueinstellung war auch verhältnismässig, da einerseits ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, dass baubewilligungspflichtige Bauten nicht ohne Baubewilligung erstellt werden.11 Andererseits war die Anordnung erforderlich und geeignet, um weitere Arbeiten im Zusammenhang mit den Sanddepots zu verhindern. Die vorläufige Baueinstellung ist für den Beschwerdeführer auch zumutbar, da damit kein dauerhaftes Verbot ausgesprochen wurde. Zudem betrifft die Baueinstellung lediglich Arbeiten im Zusammenhang mit den Sanddepots.