d) Aufgrund einer summarischen Prüfung ist somit von der Baubewilligungspflicht der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Bodenaufwertung bzw. Terrainveränderung auszugehen. Die Gemeinde Pieterlen hat daher zu Recht eine formelle Rechtswidrigkeit angenommen und die Baueinstellung verfügt. Inwiefern dies – wie vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemacht – eine missbräuchliche Rechtsanwendung darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die zuständige Baupolizeibehörde von Gesetzes wegen verpflichtet, illegale Bautätigkeiten zu stoppen (E. 3a).