Weiter kommt vorliegend auch der Vorbehalt von Art. 7 Abs. 1 BewD zum Tragen, wonach selbst Bauvorhaben nach Art. 6 BewD baubewilligungspflichtig sind, wenn diese ausserhalb der Bauzone liegen und sie geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie beispielsweise den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Wie soeben erwähnt, handelt es sich bei Parzelle Nr. C.________ um Landwirtschaftsfläche. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Terrainveränderung würde also ausserhalb der Bauzone erfolgen.