Diese Ausnahme gelangt vorliegend jedoch nicht zur Anwendung. Einerseits nimmt das Baubewilligungsdekret nur jene Terrainveränderungen von der Baubewilligungspflicht aus, die der Umgebungsgestaltung dienen. Dazu zählen lediglich Massnahmen in der Umgebung eines Gebäudes, die einen funktionellen Zusammenhang zum Gebäude bzw. dessen Nutzung haben (Gartenanlage etc.).9 Dies ist hier nicht der Fall. So soll der Sand zur Bodenaufwertung eines Teils der Parzelle Nr. C.________, mithin der Aufwertung von Landwirtschaftsfläche und nicht der Umgebungsgestaltung einer Baute, dienen.