maximal 200 m3 und die zu bearbeitende Bodenfläche insgesamt lediglich 1'600 bis 2'000 m2. c) Bei der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Bodenaufwertung handelt es sich um eine Terrainveränderung. Gemäss Art. 1a Abs. 2 BauG sind wesentliche Terrainveränderungen baubewilligungspflichtig. Von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind nur Terrainveränderungen, die lediglich als Massnahme der Umgebungsgestaltung dienen und höchstens 100 m3 umfassen (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD8). Diese Ausnahme gelangt vorliegend jedoch nicht zur Anwendung.