Sie geniesst dabei keinen Beurteilungsspielraum und hat keine Interessenabwägung vorzunehmen.6 Da die Baueinstellungsverfügung in der Regel bloss eine vorsorgliche Massnahme ist, genügt zu deren Erlass, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die (formelle) Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit als wahrscheinlich erscheint.7 b) Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über keine Baubewilligung für den auf seinem Grundstück deponierten Sand bzw. für die von ihm beabsichtigte Bodenaufwertung. Er macht sinngemäss jedoch geltend, die von ihm beabsichtigte Bodenaufwertung sei nicht baubewilligungspflichtig. So betrage der geplante Sandauftrag 5 BVR 2004 S. 424 E. 2.