Angefochten ist eine Baueinstellungsverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG2. Eine solche Verfügung kann gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Grundeigentümer und Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). Auf seine formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt / Streitgegenstand