Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss aus, die von ihm mittels der Sanddepots beabsichtigte Bodenaufwertung sei baubewilligungsfrei und die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, die Baueinstellungsverfügung verzögere den Rekultivierungsprozess sowie den Anbau der Folgekultur, was wiederum zu Mehraufwendungen an Arbeitszeit und Maschineneinsatz führe, für welche die Gemeinde haft- bzw. entschädigungspflichtig sei.