3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 12. August 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde. Gleichzeitig verlangt er, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei sofort aufzuheben; dieser Antrag wurde vom Rechtsamt der BVE, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 als sinngemässes Gesuch um Erlass einer superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahme betreffend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung an die Hand genommen.