2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen Fr. 800.--. Davon haben die Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegner je die Hälfte, ausmachend je Fr. 400.--, zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;