b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da die Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegner je zur Hälfte unterliegen und obsiegen, werden die Parteikosten wettgeschlagen, d.h. jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. III. Entscheid