a) Die Beschwerde wird demzufolge in einem Punkt (Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen und in einem Punkt (Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als zur Hälfte unterliegende Partei. Dies gilt auch für den Beschwerdegegner, der die Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Die Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegner haben somit je die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- (Art. 103 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 107 N. 11