Wer sich dennoch anwaltlich vertreten lassen will, kann dies zwar tun, hat aber die entsprechenden Kosten auch im Falle eines Obsiegens selber zu tragen. Dies gilt im vorliegenden Fall auch soweit es den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Auslandsabwesenheit nicht möglich war, ihre Rechte selber zu wahren. Auch dieser Umstand liegt im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführenden und kann nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden. Für den Antrag der Beschwerdeführenden um Parteikostenersatz im vorinstanzlichen Baupolizeiverfahren besteht somit keine Grundlage. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Kosten