13 LHG15). Einerseits handelt es sich bei den Kosten der Beschwerdeführenden, die ihnen aus dem Beizug eines Anwalts entstanden sind, nicht um eine Massnahme nach dem USG oder LHG. Zudem hat diese Kosten nicht der Beschwerdegegner durch seinen Schweinezuchtbetrieb verursacht, sondern die Beschwerdeführenden durch ihre Entscheidung, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Dies entgegen der Annahme des Gesetzgebers, dass es den Beteiligten im Verwaltungs- und im Einspracheverfahren möglich und zumutbar ist, ihre Rechte selber zu wahren. Wer sich dennoch anwaltlich vertreten lassen will, kann dies zwar tun, hat aber die entsprechenden Kosten auch im Falle eines Obsiegens selber zu tragen.