c) Im Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es den Beteiligten im Verwaltungsund im Einspracheverfahren möglich und zumutbar ist, ihre Rechte selber zu wahren. Ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten steht ihnen daher nicht zu.14 Daran vermag auch der Verweis der Beschwerdeführenden auf das im Umweltrecht geltende Verursacherprinzip nichts zu ändern. Gemäss dem Verursacherprinzip trägt, wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten (Art. 2 USG und Art. 13 LHG15).