b) Die Gemeinde Diemerswil hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren seien keine Parteientschädigungen zu sprechen. Als Rechtsgrundlage hat sie dazu auf Art. 107 Abs. 3 VRPG und Art. 52 Abs. 1 BewD13 verwiesen. Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort aus, die Gemeinde habe im Baupolizeiverfahren zu Recht keine Parteikosten gesprochen. 12 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1)