Die Parteikosten der Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren könnten ohne Weiteres den in diesem Verfahren angeordneten Massnahmen zugerechnet werden. Diese Kosten wären nicht angefallen, hätte die Schweinehaltung des Beschwerdegegners nicht zu den beanstandeten Geruchsimmissionen geführt. Den Beschwerdeführenden sei daher in Abänderung von Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 5'428.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.