a) Die Beschwerdeführenden rügen, spezialgesetzliche Vorschriften würden der allgemeinen Kostenregelung vorgehen. Im Bereich der Umweltschutz- und Lufthygienegesetzgebung gelte, dass wer Massnahmen verursache, auch die Kosten dafür trage. Voraussetzung für eine Kostenüberwälzung sei, dass die Kosten der die Kostenpflicht auslösenden Massnahme zugerechnet werden könnten. Die Parteikosten der Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren könnten ohne Weiteres den in diesem Verfahren angeordneten Massnahmen zugerechnet werden.