f) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Berücksichtigung der LRV12. Hinsichtlich Luftverunreinigungen werden die Vorschriften des USG durch die LRV konkretisiert. Für die Ermittlung und Beurteilung von Immissionen sehen Art. 28 und 29 LRV vor, dass die Behörde vom Inhaber einer Anlage eine Immissionsprognose und die messtechnische Überwachung der Immissionen verlangen kann. Auch daraus lässt sich keine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden ableiten. g) Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird antragsgemäss angepasst. 3. Vorinstanzliche Parteikosten