Dies gilt auch in Bezug auf die Überprüfung der Situation nach Umsetzung der mit der angefochtenen Verfügung angeordneten kurzfristigen Massnahmen. Der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung kann sich die Gemeinde auch nicht mit einem Hinweis auf die von den Beschwerdeführenden eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde entziehen. Zwar ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Sie kann dies auch vom Störer verlangen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich jedoch nicht um Störer, weder Verhaltens- noch Zustandsstörer.