Daraus ist ersichtlich, dass für die Beschwerdeführenden gestützt auf das USG keine Mitwirkungspflicht besteht, mit einem Immissionsgutachten den Nachweis für übermässige Immissionen zu erbringen. Vielmehr ist die Gemeinde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die nötigen Abklärungen vorzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf die Überprüfung der Situation nach Umsetzung der mit der angefochtenen Verfügung angeordneten kurzfristigen Massnahmen.