e) Vorliegend stehen Geruchsimmissionen aus einer Schweinzucht zur Diskussion. Dabei handelt es sich um eine Luftverunreinigung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 USG10 und damit um eine Einwirkung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 USG. Gemäss Art. 46 Abs. 1 USG ist jedermann verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Dass "jedermann" Auskunft zu erteilen hat, heisst jedoch nicht, dass jede Person verpflichtet werden kann, beliebige Informationen zu liefern. Vielmehr ist der Kreis der Auskunftspflichtigen im konkreten Fall jeweils eingeschränkt.