8 VGE Nr. 22986 vom 13. Februar 2008 E. 4.2 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 20 N. 1 RA Nr. 120/2019/54 Seite 8 von 12 erheblichem Aufwand beibringen können. Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht von Art. 20 Abs. 1 VRPG ist dies für die Beschwerdeführenden unzumutbar. Von ihnen kann ein solches Immissionsgutachten daher nur verlangt werden, wenn die einschlägige Gesetzgebung eine entsprechende Mitwirkungspflicht vorsieht.